Beitrag vom: 8.12.2022 Kategorie: Presse (ab September 2020)

BMG: Plattformen bei E-Rezepten erlaubt

BMG: Plattformen bei E-Rezepten erlaubt

Patrick Hollstein, 08.12.2022 10:09 Uhr
 
Berlin – 

Dürfen E-Rezepte auch über Plattformen übermittelt werden? An dieser Frage schieden sich zuletzt die Geister. Jetzt stellt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) klar, warum Anbieter wie IhreApotheken.de und Gesund.de nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen werden – und welche Aufgaben sie trotzdem übernehmen dürfen.

Das E-Rezept werde ausschließlich innerhalb der TI bereitgestellt und könne daher nur von angebundenen Apotheken abgerufen werden, so Staatssekretär Dr. Edgar Franke in seiner Antwort. „Dies gilt gleichermaßen für Apotheken vor Ort und für Versandapotheken, auch mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat.“ Ein Abruf von E-Rezepten aus der TI über Plattformen sei unabhängig vom Standort weder für Apotheken vor Ort noch für Versandapotheken zulässig. „Ein Wettbewerbsnachteil für Apotheken vor Ort besteht hierdurch nicht.“

Versicherte können ihr E-Rezept digital über die E-Rezept-App der Gematik oder durch Vorlage des ausgedruckten QR-Codes in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen. Letzteres gehe dann auch über Plattformen: „Bei Nutzung des ausgedruckten E-Rezeptcodes besteht für Versicherte die Möglichkeit, diesen über apothekeneigene Apps einer Apotheke ihrer Wahl digital bereitzustellen.“ Bei allen Einlösewegen sei die freie Apothekenwahl sicherzustellen. „Es ist derzeit nicht geplant, eine Einlösung von E-Rezepten auch über Apotheken-Plattformen zu ermöglichen.“

Schnittstelle nicht zur Einlösung

Die mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) verabschiedeten Vorgaben zu einer neuen Schnittstelle und die Beschränkung des Zugangs auf bestimmte Anbieter haben laut BMG damit nichts zu tun. „Ein Abruf von Rezeptdaten, die eine Einlösung des E-Rezepts ermöglichen, ist über die […] Schnittstelle nicht vorgesehen.“

Vielmehr gehe es dabei um den Zugriff auf bereits eingelöste E-Rezepte mit dem Zweck, den Versicherten sogenannte „Mehrwertangebote“ anbieten zu können. Daher gehören neben Krankenkassen, Ärzten, Kliniken und DiGA-Anbietern „ausdrücklich auch Apotheken zum Berechtigtenkreis“, der mit Einwilligung der Versicherten entsprechende Daten aus alten E-Rezepten abrufen darf. Dabei geht es um Informationen, die „im Rahmen des Apothekenbetriebs zur Unterstützung der Versorgung der Patienten erforderlich sind“.

Details zur technischen Datenübermittlung, zur Datennutzung oder auch zu den Verarbeitungszwecken will das BMG per Rechtsverordnung regeln. „In diesem Rahmen ist dann auch zu prüfen, inwieweit für Apotheken bei Wahrnehmung der für sie eingeräumten Möglichkeit des Unterbreitens von Mehrwertangeboten auch die Möglichkeit bestehen wird, sich der Dienste und Infrastrukturen zu bedienen, die durch Dritte, beispielsweise Apotheken-Plattformen, bereitgestellt werden. Eine Inanspruchnahme Dritter durch Apotheken muss die gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten sowie datenschutzrechtliche Vorgaben berücksichtigen.“

Zur Begründung heißt es im Gesetzestext, dass das „Innovationspotential“ der TI nicht ungenutzt bleiben soll. Bei „gleichzeitiger Beachtung der Datensicherheit und der bestehenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere zum Datenschutz, zur Arzneimittel- und Therapiesicherheit und zum Zuweisungs- und Makelverbot für vertragsärztliche Verordnungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel“ soll den Leistungserbringern über daher Zugang zum E-Rezept-Fachdienst bekommen. Die Schnittstelle wird den Leistungserbringern von der Gematik diskriminierungsfrei und kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Abgabedaten aus anderen Apotheken

Apotheken sollen „weitere Daten der Verordnungen als diejenigen, die zur Abgabe erforderlich sind“, durch die Versicherten übermittelt bekommen können. „Diese können im Rahmen des Apothekenbetriebs zur Unterstützung der Therapie der Patientinnen und Patienten genutzt werden. So könnte beispielsweise auch die üblicherweise aufgesuchte Apotheke über Verordnungen, die bei einer anderen Apotheke eingelöst wurden, informiert werden. Dadurch kann die Beratungstätigkeit verbessert und ein Beitrag zur Arzneimitteltherapiesicherheit geleistet werden.“

Das BMG listet auch für die anderen Leistungserbringer einige Anwendungsbeispiele auf:

  • DiGA-Anbieter sollen mit „aktuellen und qualitativ hochwertigen Daten aus elektronischen Verordnungen“ entsprechende Services für die Versicherten anbieten; eine versorgungsfremde Nutzung soll ausgeschlossen sein.
  • Krankenkassen sollen auf Wunsch des Versicherten ebenfalls Mehrwertangebote machen können, „um die Versorgung zu verbessern“. Dazu gehören aus Sicht des BMG etwa elektronische Genehmigungsverfahren, im Bereich der PKV außerdem die Einrichung von Belegen zur Kostenerstattung.
  • Hausärzte, Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sollen etwa auf Verordnungsdaten von Fachärzten zugreifen können und umgekehrt. „Die geregelte Übermittlungsmöglichkeit kann auch für Mehrwertangebote an die Versicherten zwecks Abstimmung zwischen den Hausärzten der Versicherten und Krankenhäusern nützlich sein.“ Dies sei etwa dann interessant, wenn der Versicherte sich gegen die Nutzung einer elektronischen Patientenakte (ePa) entschieden habe.
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